521 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie
gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäfts-
beziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Aus-übung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entge-
genstehen oder diese ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden
diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich
zugestimmt.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestel-
lung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung
wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns
gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail zugesandt.
§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei
Neuerscheinen des Kataloges/der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Beim Versen-dungskauf
versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Vesandkostenpauschale in Höhe von 20 Euro.
2. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist,
nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Brief-kurs
der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
3. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
4. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.
5. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
keine zusätz-lichen
Kosten.
6. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
den Kaufpreis spätestens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzu-weisen
und geltend zu machen.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag, sofern
der Kunde alte Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat.
7. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-stellt
wurden oder durch uns anerkannt wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren.
Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines
Zurückbehaltungssrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.
8. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen.
Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
9. Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind
wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der verein-barten
Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz
zu verlangen.
§ 4 GEFAHRÜBERGANG, VERSAND UND VERPACKUNG
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-terung
der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlech-terung
der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den
Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig aus-zuführen.
Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu
kennzeichnen.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden
abgeschlossen.
6. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitter-boxen,
Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurück-geführt
werden.
7. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.
8. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.
§ 5 LIEFERPFLICHTEN
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen
und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher
Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert
sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände
die Lieferung
unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz
nicht geltend machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 MASSE UND MUSTER
1. Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung
von 10 % nach oben oder
unten sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie
das Muster ausfallen.
§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforde-rungen
vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Käufer
die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt
oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder
einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.