Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2020
gen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle
der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt
die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und
dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus
der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge
ermitteln lassen.
7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forde-rung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser
Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abge-tretenen
Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten.
8. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware
bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten
oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen,
aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte
gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies
unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits ge-lieferter
Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Facto-rings,
wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über
den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vor-behaltsware
erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu
verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehö-renden
Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbun-den,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält-nis
des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der
anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unse-re
Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheit-lichen
Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen
ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das
Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigen-tum
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentums-rechte
gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde
jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder
Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
IX. GARANTIEN
Eine Garantie gleichwelcher Art wird nicht übernommen. Verlangt der
Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie oder eine Garantie für Sor-tenechtheit,
so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwi-schen
uns und dem Kunden, die weitere Einzelheiten regelt.
X . SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG,
KOSTEN FÜR EIN- UND AUSBAU,
RÜGEPFLICHT OFFENSICHTLICHER MÄNGEL,
VERJÄHRUNGSFRISTEN
1. Ist der Käufer Unternehmer, so sind wir bei Vorliegen eines Man-gels
nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbesei-tigung
oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache)
berechtigt.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Mangels
zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis-mäßig
hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän-gigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfü-gigen
Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt be-rechtigt:
– wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig ho-her
Kosten verweigert haben,
– wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
– wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten
Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt
haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mittei-lung
des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss
begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin-
oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
– wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert ha-ben
oder
– es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß
erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden
rechtfertigen.
5. Ist der Kunde Verbraucher und hat er die mangelhafte Sache ge-mäß
ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache ein-gebaut
oder an eine andere Sache angebracht, sind wir verpflichtet,
dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der
mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebes-serten
oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Es gelten inso-weit
die gesetzlichen Bestimmungen.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist er nicht berechtigt, von uns die
Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und
den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind aus-drücklich
ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig
verschwiegen.
6. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer
Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderen-falls
ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsan-spruchs
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig