Nachbarschaftsrecht
Stand Oktober 2020
§12 HECKEN
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit
höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand
einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschrie-benen
Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu
1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusam-menhang
bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebau-ungsplans
liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerorts-lage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zu-rückschneiden
der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom
1. März bis zum 30. September.
§13 SPALIERVORRICHTUNGEN
Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des
Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß
gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m
Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entspre-chend
der Mehrhöhe einzuhalten ist.
§ 1 6 SONSTIGE GEHÖLZE
1. Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Ge-hölzen
sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände
einzuhalten:
1 a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Zier-sträuchern
und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Reb-stöcken
außerhalb eines Weinberges 0,50 m,
1 b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit
Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei
denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und
mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß
ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen,
soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie
mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m; die Ge-hölze
dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der
Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 ge-nannt
sind, 3 m;
4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie
Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien („Akazien“), Salwei-den,
Serbischen Fichten, Thujen, Weiß buchen, Weißdornen und deren
Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen
Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und
veredelten Walnußbäumen sowie
c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Num-mer
1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens
zehn Jahren, 4 m; die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m
nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 ein-gehalten
wird;
5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen,
Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredel-ten
Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähn-licher
Ausdehnung 8 m.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grund-stücken
in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und
Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene
Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2
oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung
verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
§20 PFLANZUNGEN HINTER GESCHLOSSENEN
EINFRIEDIGUNGEN
Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die
Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne die-se
zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei de-nen
die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.
§ 2 2 FESTSTELLUNG DER ABSTÄNDE
(1) Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der der Grenze
nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem
Boden, bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber von dem der Gren-ze
nächsten oberen Ende der Steigdrähte ab waagrecht gemessen.
§ 2 6 VERJÄHRUNG
(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf
Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betrof-fen,
so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt
der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an
Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten
Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdeh-nung
des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im
Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von
zehn Jahren überschritten wird.
(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage
erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebes-sert
wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.
(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung
herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkür-zung
zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.
AUSZUG AUS DEM NACHBARRECHTSGESETZ
DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG