4. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
5. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben
unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt
werden. Kunden, die Verbraucher sind, werden über diese eventuell
zusätzlichen Kosten vor Vertragsabschluss informiert. Die direkten Ver-packungen
wie z.B. Töpfe, Container, Folien, Erdsäcke, Bänder, Ballen-tücher
etc. sind durch den Kunden zu entsorgen und werden nicht zu-rückgenommen.
Sollten sich diese Verpackungen oder Pflanzenreste
etc. dennoch im an uns gelieferten Mehrweg-Leergut befinden, so sind
wir berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 30€ zuzüglich der
anteilig uns entstehenden Entsorgungskosten zu berechnen.
6. Eine Anlieferung kann nur über frei befahrbare, befestigte Straßen
erfolgen und gilt ohne Entladung. Standzeiten des Lieferfahrzeuges vor
Ort von mehr als 30 Minuten bei Teilpartien (1 Stunde bei kompletten
LKW) werden zusätzlich mit 35€ zzgl. MwSt. pro angefangenen 30 Minu-ten
berechnet.
VI. LIEFERPFLICHTEN, VORÜBERGEHENDE UND
DAUERHAFTE LEISTUNGS-/LIEFERHINDERNISSE
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel
oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen
wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder
kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dau-er
der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen
Betrieb werden von der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht
das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, so werden wir von der
Lieferpflicht frei, wenn
– durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird
(vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
– die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der
unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote
von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Lei-stungsinteresse
des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzu-mutenden
Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Lei-stungshindernis
zu vertreten haben.
– wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und
sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hin-dernisses
mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet
werden kann.
2. Liefertermine sind für uns nur bei Bestätigung in Textform bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
4. Wurzelnackte Pflanzen sind nur zu bestimmten Jahreszeiten liefer-bar.
Die Lieferpflicht wird gegebenenfalls bis zur nächsten Pflanzsaison
ausgesetzt.
VII. MASSE UND MUSTER
1. Maße sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Grö-ßenordnung
von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Bei Pflanzen
Die Preise dieses Katalogs sind Nettopreise. Die gültige Mehrwertsteuer
wird jeweils hinzugerechnet.
Mit Erscheinen dieses Preisverzeichnisses verlieren alle bisherigen
ihre Gültigkeit. Der Katalog ist in Text und Ab bildungen sowie Aufbau
und Anordnung urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck –
auch auszugsweise – ist nicht gestattet.
© Blattwerk Hannover GmbH, Lägenfeldstr. 8 , 30952 Ronnenberg
gelten die diesen AGB beigefügten Gütebestimmungen für Baumschul-pflanzen
der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Land-schaftsbau
e.V. (FLL).
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es
müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
3. Es ist dem Verkäufer überlassen, je nach Lieferfähigkeit (Bestand,
saisonale Beschränkungen etc.) entweder Ballen- oder Containerpflan-zen
zu liefern.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus ei-ner
laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen
vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne un-serer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden
und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verlo-ren,
dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur
Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt
oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt
zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kenn-zeichnen,
dass sie als von uns kommend erkennbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleg-lich
zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung,
Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Na-men
und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der
Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unver-züglich
anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht
nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware heraus zu verlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhn-lichen
Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, ins-besondere
Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigen-tum,
sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei
Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kun-de
verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ent-fällt
ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns
gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
6. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang
mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabneh-mer
oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der
Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die
unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchti-