BAUMSCHULEN HAAGE | FORSTPFLANZENKATALOG 127
Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
6. Einwegverpackungen werden berechnet. Mehrwegverpackungen
(z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben
unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden
zurückgeführt werden. Eine Erstattung findet nicht statt.
7. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können
nachberechnet werden.
8. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare
Straßen erfolgen.
§ 5 Lieferpflichten
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost
oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten
Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche
Er eig n isse, Währungsveränderungen oder behördliche
Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer
der Behinderung. Wird durch die genannten Um stän de die
Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht
frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht
geltend machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher
Bestätigung bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Maße und Muster
1. Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in
einer Größen ordnung von 10 % nach oben oder unten
sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit
auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster
ausfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen, wenn einzelne
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht
dadurch verloren, dass der Unternehmer als Käufer die
gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem
oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt
zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei
so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend
erkennbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich
pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere
richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf
die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift
des Pfändungs gläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei
Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus
der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich
aller Nebenrech te und einschließlich etwaiger
Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an uns
ab. Wir neh men die Abtretung an. Nach der Abtretung
ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und
in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer
erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.
Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware,
so e rwerben w ir a n d er v ermischten W are d as M iteigentum
im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten
Ware zu der sonstigen Ware.
§ 8 Garantie und Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird
nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich
eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter
Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte
Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem
Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Kunde den
Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung
hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere
die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle
höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall
etc. sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der
Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie
im Rechtssinne.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches
Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird
die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten
Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage
der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr für Beerenobst,
Rosen und andere Gehölzen läuft nur bis zum
Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an.
Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie
übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen
übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der gelieferten
Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage
der Lieferung. Die Gewähr beschränkt sich grundsätzlich
nur auf den Pflanzenwert zum Zeitpunkt der Lieferung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der
Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung.
4. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art
der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Verbraucher bleibt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungs anspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahbaumschule