144 Baumschulen Haage | Forstpflanzenkatalog
oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
4. Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer die Verpackung
ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Offene Wagenladungen
sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu
kennzeichnen.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
6. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehr-wegverpackungen
(z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser
Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden.
7. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachbe-rechnet
werden.
8. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen
erfolgen.
§ 5 Lieferpflichten
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder
anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B.
Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg,
kriegsähnliche Er eig nisse, Währungsveränderungen oder behördliche
Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung.
Wird durch die genannten Um stän de die Lieferung unmöglich, so werden
wir von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadens-ersatz
nicht geltend machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung
bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Maße und Muster
1. Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größen ordnung
von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen
nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass
der Unternehmer als Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräu-ßerung
auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern,
einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass
sie als von uns kommend erkennbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu
behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung,
Düngung und Bewässerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von
Namen und Anschrift des Pfändungs gläubigers. Einen Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäfts-gang
weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrech te und ein-schließlich
etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit
an uns ab. Wir neh men die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten
uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und
in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets
im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns
nicht gehörender Ware, so erwerben wir an der vermischten Ware das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu
der sonstigen Ware.
§ 8 Garantie und Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen.
Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür
ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte
Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab
Auslieferung und setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese
Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehö-ren
insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung.
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc.
sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der Anwachsgarantie handelt es
sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen
übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten
und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom
Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr für Beerenobst,
Rosen und andere Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten
Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht
wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und
Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der gelieferten
Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung. Die
Gewähr beschränkt sich grundsätzlich nur auf den Pflanzenwert zum
Zeitpunkt der Lieferung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Verbraucher bleibt.