Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören
insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von
Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die dem
Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und
einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir
behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflich-tungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für
uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so erwerben wir an der vermischten
Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.
§ 8 GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrück-lich
eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine
gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt
voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden
lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer
Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der
Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen
wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften
Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr für Beerenobst, Rosen und andere
Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenecht-heit
der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen
übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab
dem Tage der Lieferung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacher-füllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der
Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge-schlossen.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrich-ten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
522 Blattwerk Hannover GmbH, Lägenfeldstr. 8, 30952 Ronnenberg Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach
Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den
Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache
bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast.
Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit
Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbe-stände
nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist.
7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns
den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 6 dieser Bestimmung).
9. Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren
Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Unternehmer als Käufer dazu, die Sor-ten
ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert
wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen
und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Unternehmer als Käufer
verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegen-über
aufzuerlegen.
§ 9 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegen-über
Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaf-tung.
Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechen-baren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültig-keit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
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